Horst Rahm Bauschuttrecycling GmbH & Co.KG
Am Tränkwald 35
67688 Rodenbach
Handelsregister: HRB 23 19
Registergericht: Amtsgericht Kaiserslautern
Vertreten durch:
Horst Rahm
Telefon: 06374993666
Telefax: 06374993668
E-Mail: rahmbauschuttrecycling@t-online.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 180 62 66 44
Berufsbezeichnung:
Bauschuttrecycling
Zuständige Kammer:
Verliehen in:
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
Horst Rahm
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltung:
Die folgenden Geschäftsbedingungen liegen allen Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zugrunde. Alle Aufträge
für die Annahme und Abgabe der in der Preisliste aufgeführten Produkte, werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Bedingungen aufgeführt.
Durch die Unterzeichnung der entsprechenden Lieferscheine, erkennt der Lieferant oder Abnehmer die Gültigkeit der allgemeinen Bedingungen an.
Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vorher schriftlich vereinbert wurden. Die gesetzlichen Vorschriften und Regelungen sind einzuhalten.
§ 2 Mitteilungs- und Untersuchungspflicht:
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abfallstoffe auf eigene Kosten nach Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen, zutreffend gegenüber
der Auftragnehmerin zu bezeichnen, insbesondere hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin auf eventuelle Sondertatbestände, wie z.B. teerhaltige Materialien,
asbesthaltige Materialien oder sonstige umweltgefährdende Stoffe oder Störstoffe ausdrücklich hinzuweisen.
2. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Bezeichnung der Abfallstoffe und deren Übereinstimmung
mit dem tatsächlichen Inhalt der Behältnisse sowie dafür, dass keine weiteren als die angegebenen Stoffe enthalten sind und keine weiteren als die angegebenen,
von den gelieferten Stoffen ausgehenden Gefahren gegeben sind.
Der Auftraggeber hat insbesondere auch für alle Schäden und Kosten einzustehen, die der Auftragnehmerin aus einem Verstoß gegen seine Untersuchungs-
und Mitteilungspflicht entstehen.
3. Die Bezeichnung hat bei Auftragserteilung- bzw. vor Anlieferung zu erfolgen. Die Bezeichnung durch den Auftraggeber ist für diesen bindend.
4. Unterbleibt die Bezeichnung bzw. erfolgt sie fehlerhaft, so ist der Auftraggeber zur Begleichung der anfallenden Dienstleistungen und Kosten auch dann
verpflichtet, wenn wegen der unterlassenen/fehlerhaften Bezeichnung ein Transport oder eine Annahme nicht stattfindet.
Unterbleibt die Mitteilung bzw. wird sie fehlerhaft erbracht, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Kosten der Beseitigung der Gesamtladung zu tragen, wenn
eine Beseitigung nach dem vorgesehenen Wege nicht möglich sein sollte bzw. nur nach vorheriger Behandlung möglich ist.
Die Auftragnehmerin hat aber nach ihrer Wahl auch die Möglichkeit, die Ladung in diesem Fall abzulehnen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die
Ladung auf eigene Kosten zurückzunehmen.
§ 3 Einstufung der Ladung durch die Auftragnehmerin:
1. Sofern der Auftraggeber seiner Mitteilungs- bzw. Bezeichnungspflicht nicht nachkommt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Einstufung der Abfallstoffe selbst vorzunehmen.
Dies erfolgt anhand der Angaben des Auftraggebers und der allgemeinen Erfahrungen der Auftragnehmerin bzw. ggf. nach Ermessen der Auftragnehmerin
auf der Grundlage einer auf Kosten des Auftraggebers erfolgenden Analyse.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Auftraggebers zur Bezeichnung bleibt hiervon unberührt.
2. Die Unterschrift des Auftraggebers oder dessen Gehilfen auf dem Auftragsformular gilt dann als rechtsverbindliche Übernahme der Einstufung der Abfallstoffe.
3. Schadensersatzforderungen wegen falscher Einstufung durch die Auftragnehmerin können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Auftragnehmerin
hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
4. Soweit auf Verlangen einer Fach- oder Aufsichtsbehörde Proben der Ladung zu entnehmen sind, um eine Analyse fertigen zu lassen, geschieht dies auf
Kosten des Auftraggebers.
§ 4 Preise:
1. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Den Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige Preisliste zugrunde.
2. Für Abfallstoffe, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Wassermaß der eingesetzten Transportgefäße bzw. des LKW-Aufbaus.
Dabei ist das bei Übernahme ermittelte Volumen maßgebend.
Für Abfallstoffe, die nach Gewicht berechnet werden, ist das bei Übernahme ermittelte Gewicht maßgebend.
§ 5 Rechnungen:
1. Für erbrachte Leistungen wird dem Auftraggeber eine Rechnung erstellt.
Diese ist sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bedingungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sie ist gleichfalls berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptsache anzurechnen, sofern bereits
Kosten und Zinsen entstanden sind.
§ 6 Haftung:
1. Die Auftragnehmerin haftet für die ordnungsgemäße Entsorgung der korrekt deklarierten Ladungen der Auftraggeberin im Rahmen der behördlichen
Bestimmungen und der Annahmebedingungen der jeweiligen Entsorgungsanlagen.
2. Für eventuelle Hilfeleistungen von Angestellten der Auftragnehmerin gegenüber Fahrern von Auftraggebern bei An- und Abfahren und An- und Abliefern
der Ladung insbesondere bei der Einweisung zum Parken, übernimmt die Auftraggeberin keine Haftung. Insoweit handeln die Mitarbeiter der Auftragnehmerin
nicht als deren Erfüllungsgehilfen, sondern aus Gefälligkeit.
3. Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Gerichtsstand:
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so vereinbaren die Parteien Kaiserslautern als Gerichtsstand.
§ 8 Salvatorische Klausel:
Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
In diesem Falle ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am
nächsten kommt.
Horst Rahm Bauschuttrecycling GmbH & Co.KG
Am Tränkwald 35
67688 Rodenbach
Rufen Sie einfach an unter
06374 993666